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EuGH-Urteil: auch schwere Kriminalität keine Begründung für allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung

Rechtsvorschriften, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, überschreiten die Grenzen des absolut Notwendigen und können nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat seine klare Haltung gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung heute erneut verdeutlicht.

Er hat in einem heute veröffentlichten Urteil bekräftigt, dass das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten auch bei schweren Straftaten wie Mord gegen EU-Recht verstößt. Die Richter in Luxemburg entschieden, dass nationale Regeln rechtswidrig seien, die zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten „allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten“ vorsähen. Eben auch bei schweren oder besonders schweren Straftaten, die nicht, wie einige Mitgliedsstaten glauben, „mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gleichgesetzt werden“ können.

Wörtlich heißt es im Urteil:

Was das Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die zu diesem Zweck die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, die Grenzen des absolut Notwendigen überschreiten und nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden können. Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die sich aus den Verkehrs- und Standortdaten ergeben können, ist deren Vertraulichkeit nämlich von entscheidender Bedeutung für das Recht auf Achtung des Privatlebens.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=257242&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

„Quick Freeze“, die Vorgehensweise, die von der jetzigen Ampelkoalition bevorzugt und angestrebt wird, sei jedoch zulässig.